Spielplätze in der Verantwortung von Kleingartenanlagen und Siedlungen

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Maßgebend für die Frage, wer wofür verantwortlich ist, ist regelmäßig der Umstand, wer entweder als Grundstückseigentümer oder Pächter nutzungsberechtigt für die Fläche des Spielplatzes ist.

Bei Spielplätzen auf Gemeinschaftsflächen innerhalb von Kleingartenanlagen ist dies regelmäßig der jeweilige Verein, der üblicherweise ja Pächter dieser Fläche ist. Und zwar unabhängig davon, ob der Spielplatz nur für Vereinsmitglieder und deren Gäste oder öffentlich zugänglich ist. Der Verein hat dafür zu sorgen, dass die Geräte sicher aufgestellt wurden, regelmäßig überprüft, die hierfür geltenden DIN-Vorschriften eingehalten werden und alles Mögliche und Zumutbare zur Unfallverhütung getan wurde. Diese Verantwortung kann nicht abgewälzt werden.

Ein Schild „Eltern haften für Ihre Kinder“ oder „Benutzung auf eigene Gefahr“ kann man zwar aufhängen, nützt aber nichts. Der Betreiber des Spielplatzes ist nie aus der Haftung! Rechtlich sind Spielplatzbetreiber immer haftbar und müssen auf die Pflege und Instandhaltung achten.

Uns erscheint es sinnvoll, sich vor Einrichtung eines neuen Spielplatzes beim zuständigen Landratsamt zu erkundigen. Diese haben dort einen „Fachmann“ und sind auch tatsächlich froh, wenn sie recht frühzeitig – möglichst schon in der Planungsphase – mit eingebunden werden. Sonst erstellt der Betreiber irgendwas Schönes und es muss „worst case“ wieder entfernt werden, weil es aus irgendwelchen Gründen so nicht zulässig ist.

Wenn das Gelände Ihres Vereins in der Region Ludwigsburg liegt, können wir Ihnen empfehlen – wenden Sie sich an das Landratsamt Ludwigsburg und fragen Sie nach einem Mitarbeiter, der sich in Bezug auf Spielplätze auskennt. Hier erhalten Sie auch – wenn Sie Ihre Maße des Platzes haben – genaue Auskunft, was darauf mit den notwendigen Abständen zu den anderen Spielgeräten überhaupt möglich ist. Und vergessen Sie es, billige Baumarktspielgeräte (sie sind üblicherweise nur für Privatgärten zugelassen) aufzubauen. Diese erfüllen in aller Regel die für öffentliche Spielplätze geltenden Regeln nicht.

Grundsätzlich gilt: Alles was höher als 50 cm ist, muss vom TÜV abgenommen werden. Bei Schaukeln ist der Sicherheitsbereich oftmals so groß, dass überhaupt nichts anderes mehr aufgestellt werden darf. Auf einer kleinen Flächen konnte in einem konkreten Fall z.B. beim Einbau eines „Wipp-Tieres“ – die Teile mit der dicken Feder unten dran und die Kinder sitzen dann auf „Affe-Katze-Hund“ und können vor und zurück wippen – nichts anderes mehr auf dem Stückchen Rasen aufgebaut werden! In diesem Fall wurde entschieden, von allem, was in die Höhe geht, Abstand zu nehmen und dafür einen schönen, großen Sandkasten, ein Spielhaus auf dem Boden und einige bodennahe Balancewege anzubieten.

Wir fügen die DIN-Norm für Spielplätze bei – da steht zwar ein Österreicher drunter, die aber – weil EU-Norm – auch bei uns in Deutschland gültig ist. Sie können auch unter „DIN-Norm für Spielplätze in Deutschland“ googeln – viele Spielplatzgerätehersteller haben dies auf ihrer Homepage. Es ist viel Recherche-Arbeit – aber in Bezug auf eine eventuelle Haftung bei Unfällen bzw. möglicherweise Rückbau, weil nicht abgenommen = finanzieller Schaden – lohnt sich diese vor Beginn auf jeden Fall.

https://www.bdja.org/files/din_en_1176.pdf