Durchführung von Mitgliederversammlungen
Durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde eine Regelung wirksam, wonach Termine auch dann noch gewahrt sind, wenn wegen der Corona-Pandemie ein in der jeweiligen Satzung des Vereins bestimmter Turnus zur Einberufung einer Hauptversammlung nicht eingehalten werden kann.
Es entsteht deshalb in diesem Fall keine vorstandslose Zeit, weil etwa in dem in der Satzung erwähnten Zeitraum wegen Corona keine Hauptversammlung möglich ist. Der gewählte Vorstand bleibt nach § 5 dieser Verordnung und unabhängig von einer möglichen satzungsgemäßen Regel so lange im Amt, bis er durch eine Versammlung in einer Hauptversammlung nach Aufhebung der Pandemie wiedergewählt oder ein neuer Vorstand bestellt wird. Dadurch soll vermieden werden, dass die Vereine führungslos werden und zur rechtmäßigen Einberufung von Hauptversammlungen nach der Pandemie durch die Amtsgerichte Notvorstände bestellt werden müssen.
Auch ist es außerhalb einer üblichen Mitgliederversammlung und ohne Festlegung in der jeweiligen Satzung in einem solchen Fall bei Einhaltung gewisser Regeln möglich, virtuelle Versammlungen ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort abzuhalten und Mitgliederrechte so wahrzunehmen. Wie dies genau geschehen kann, ist in der Verordung ebenfalls erwähnt. Hierzu halten wir auch noch zusätzliche und konkrete Handlungsanleitungen bereit. Wenn Sie als ein unserem Bezirksverband angeschlossener Verein hierzu noch Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.
Den genauen Gesetzestext finden sie hier:
Pandemiefolgen für Vereine
Und hier Fragen und Antworten hierzu:
FAQ Fragen und Antworten zu Corona