Jeder Verein ist darauf angewiesen, dass er für bestimmte Arbeiten auf ehrenamtliche und in aller Regel kostenlose Mitarbeiter zurückgreifen kann. Sei es zur Bewältigung der üblichen Vereinsaktivitäten, der Pflege der Vereinsanlagen oder um durch die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen Rücklagen für irgendwelche Anschaffungen anzusammeln. Dies alles hat dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins zu dienen. Und nutzt letztlich jedem angeschlossenen Mitglied.
Bei einem Garten- oder Siedlerverein ist dies ähnlich. Um die Gemeinschaftsanlagen zu erhalten, sind sie regelmäßig zu pflegen. Dazu zählt beispielsweise
- das Schneidender der Hecken,
- die Prüfung der Standsicherheit der Bäume auf den Gemeinschaftsflächen und notfalls deren Fällung
- die Sauberhaltung der Wege
- die Überwachung der Funktionsfähigkeit möglicher Kinderspielplätze
- und Bewahrung der Verkehrssicherheit der gesamten Gartenanlage.
Deshalb wird in unseren Vereinen üblicherweise eine jährlich abzuleistende Stundenzahl pro Mitglied oder Pächter in der Haupt- oder Pächterversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt. Dieser Mehrheitsbeschluss gilt dann für alle Mitglieder bzw. Pächter. Und zwar unabhängig davon, ob ein Mitglied an diesem Beschluss mitgewirkt hat oder nicht. Auch für erst danach eingetretene Mitglieder ist dieser bindend.
Es ist bei einer solchen Beschlusslage Aufgabe des Vorstands oder Gartenobmanns, diese Arbeiten zu organisieren, auf deren Erledigung zu achten und sie durchzusetzen. Die jeweilige Versammlung kann jedoch Teile der Mitglieder hiervon befreien. Befreiungsgrund kann z.B. hohes Alter oder bereits anderweitiges ehrenamtliches Engagement im Verein (z.B. als Vorstandsmitglied) sein.
Wenngleich die Arbeitsleistung im Vordergrund steht, wird Mitgliedern oder Pächtern manchmal freigestellt, ob sie diese Stundenzahl selbst oder durch einen Vertreter (z.B. aus der Familie) erbringen möchten. Kann diese weder selbst noch durch einen Vertreter erbracht werden, gibt es in einigen Vereinen die Möglichkeit, sich durch Zahlung eines Geldbetrags von dieser Pflicht freizukaufen. Den Ersatzbetrag hierfür setzt ebenfalls die jeweilige Versammlung durch Mehrheitsbeschluss fest. Natürlich wäre es als Verein auch denkbar, die notwendigen Pflegeleistungen durch ein Serviceunternehmen erbringen zu lassen. Dies würde jedoch in aller Regel zu einer Kostenexplosion beim Verein führen und wäre allenfalls über eine von den Mitgliedern sicher ungewollte Beitragserhöhung finanzierbar.
Nach unseren Beobachtungen haben solche Arbeitsleistungen auch den von den Mitgliedern positiv erlebten Nebeneffekt, dass sie den Zusammenhalt im Verein fördert. Sie bringen die Mitglieder näher zusammen und läßt die Gemeinschaft wachsen.