Immer mal wieder kommt in unterschiedlicher Intensität und Argumentation auch aus den Reihen der Mitglieder unserer Vereine die Anregung hoch, das Bundeskleingartengesetz zu „modernisieren“. Man hält es wegen der etwas restriktiven Anbauverpflichtung für überkommen und nicht mehr zeitgemäß. Und dies nicht nur von einfachen Mitgliedern, sondern manchmal auch von Vorstandsmitgliedern, die es eigentlich besser wissen sollten.
Die im Bundeskleingartengesetz festgeschriebene Forderung des nichterwerbsmäßigen Anbaus von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf wird heute nicht mehr als so vordringlich angesehen in einer Zeit, in der man nahezu in jeder Jahreszeit auf dem Markt frisches und makelloses Obst und Gemüse aus allen Teilen der Erde erwerben kann.
Manche Pächter sehen heute den Kleingarten überwiegend als Möglichkeit an, sich zurückziehen, zu erholen und sich in freier Natur aufzuhalten. Einige davon sehen in der Gartenlaube sogar eine Zweitwohnung, die möglichst komfortabel und auch zum Übernachten geeignet sein soll. Der Garten selbst soll dabei möglichst wenig Pflegeaufwand verursachen. Ein immergrüner Rasen scheint weniger aufwändig zu sein, als liebevoll hergerichtete Beete, die wechselnd bepflanzt oder eingesät und unkrautfrei gehalten werden sollten. Man will sich diesen Aufwand häufig ersparen.
Diejenigen, die sich solche Ansichten zu Eigen machen, sollten wissen, dass sie damit den Sinn einer Kleingartenparzelle verfehlen und den Bestandsschutz einer Parzelle und der gesamten Kleingartenanlage infrage stellen. Wo solche schleichende Übergänge von ordnungsgemäß bewirtschafteten Kleingartenanlagen zu reinen Wochenendgärten stattfinden, wird Wasser auf die Mühlen derjenigen Grundstückseigentümer gebracht, denen der im Kleingartengesetz verankerte Bestandsschutz schon lange ein Ärgernis ist. Die lieber über ihr Grundstück frei verfügen und es stets so einsetzen wollen, dass es den höchstmöglichen Pachtertrag bringt. Es gibt Präzedenzfälle, in denen solchen reinen Erholungsgrundstücken dieser Schutz von Gerichten aberkannt und damit die im Gesetz verankerte Entschädigungs- und Ersatzlandpflicht des Grundstückseigentümers bei Kündigung einer Fläche durch ihn gestrichen wurde. Verständlich ist es, dass die Grundstückseigentümer solche Charakterveränderungen nicht monieren, weil dies ja für sie ja nur Vorteile bringt.
Wenn heute von Teilen der Nutzer lautstark nach Novellierung des Bundeskleingartengesetzes gerufen wird sollte man wissen, dass sich diese damit ohne Not gleichzeitig um Rechte bringen würden, die bisher ihre Investitionen in Aufwuchs und Baulichkeiten sichern. Sie schreien also auf dem falschen Fuß Hurra. Und Vereinsverantwortliche, die einem solchem Prozess tatenlos zusehen, werden sich bei Kündigung solcher Gartenanlagen durch die Grundstückseigentümer fragen müssen, ob sie der Satzungsverpflichtung nachkommen, den Verein und seine Mitglieder vor Schaden zu bewahren.