Vereinsversammlungen

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Hauptversammlung wegen Corona ausgefallen? Was Vereine jetzt wissen müssen.

Das Registergericht Freiburg erklärt, wie Vereine während der Corona-Einschränkungen handlungsfähig bleiben und was hinsichtlich der Regularien zu beachten ist. Sechs Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Nicht alle Vereine hatten das Glück, ihre Mitgliederversammlungen, das höchste Gremium jedes Vereins, vor Ausbruch der Corona-Pandemie durchzuführen. Wie handhaben es nun die Vereine, die ihre Hauptversammlungen wegen des durch Corona bedingten Versammlungsverbots absagen mussten? Welche Empfehlungen geben die Amtsgerichte an die betroffenen Vereine aus, wie und wann sie die Versammlungen durchführen sollen? Bruno Kaufmann, Gruppenleiter und Rechtspfleger des seit der Vereinszentralisierung zuständigen Registergerichts Freiburg, gibt Antworten:

  1. Können Wahlen online erfolgen?
    „Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27. März 2020 können Beschlussfassungen und Wahlen ohne entsprechende Satzungsbestimmung auch online oder als Kombination mit vorheriger Stimmabgabe durchgeführt werden. Unproblematisch ist dies jedoch eigentlich nur, wenn in der Oneline-Versammlung auch tatsächlich nur die vorher mitgeteilten Personen zur Wahl stehen. Vertretungsberechtigte Vorstände, deren Amtszeit ablaufen würde, bleiben auch dann im Amt, wenn die Satzung keine solche so genannte „Gleitklausel“ enthält. Viele Vereine haben jedoch heute schon in ihre Satzungen aufgenommen.“
  2. Können Vorstände ihr Amt abgeben?
    Kaufmann weiter:
    „Selbstverständlich können Vorstände jedoch ihr Amt jederzeit niederlegen, was gegenüber einem anderen Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstand erfolgen muss, da – zur Zeit – keine Mitgliederversammlung stattfinden kann.“
  3. Wie würde es ohne Vorsitzenden weiter gehen?
    „Bei Fehlen eines notwendigen Vorstands, der den Verein vertritt, kann ausnahmsweise in dringenden Fällen – und bei Bereitstehen einer übernahmebereiten Person – ein „Notvorstand“ durch das Gericht bestellt werden“, erklärt Kaufmann. Allerdings sei hierzu darzulegen, „dass und weshalb ein dringender Fall besteht, da es sich um einen gerichtlichen Eingriff in die Befugnis der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan handelt.“
  4. Wie sieht es mit Mitgliederversammlungen aus?
    Hinweis des Registergerichts Freiburg zu Covid-19/Corona: „Die in der Satzung angeordnete periodische Mitgliederversammlung muss das zuständige Organ – in der Regel ist dies der Vereinsvorstand – einberufen; insoweit verbleibt ihm zwar kein Ermessen, allerdings besteht unter normalen Umständen ein Schadensersatzanspruch des Vereins gegen ihn wegen unterlassener Einberufung nur bei schuldhaftem Handeln.“
  5. Wie bewertet das Gericht eine Verschiebung?
    „Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage bestehen aus registergerichtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Verschiebung der jährlichen Mitglieder- oder Generalversammlungen auf einen späteren Termin im laufenden Jahr oder gegen die Zusammenlegung mit der jährlichen Mitgliederversammlung des Kalenderjahres 2021.“
  6. Und wenn Wahlen anstehen?
    „Bei anstehenden Wahlen zum Vorstand kann die Durchführung einer Mitgliederversammlung dann notwendig werden, wenn es sich um die Wahl solcher Vorstandsmitglieder handelt, die den Verein gesetzlich vertreten: Hier ist die Satzung zunächst daraufhin zu prüfen, ob der Verein auch nach Ausscheiden des bzw. der Vorstandsmitglieder noch rechtlich handlungsfähig ist. Zum Beispiel ist das Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitglieds für den Verein folgenlos, wenn die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein entweder jeweils alleine oder im Zusammenwirken mit den verbleibenden Vorstandsmitgliedern vertreten können. Auch ist die Satzung gegebenenfalls daraufhin zu prüfen, ob die Wahl wegen Ablaufs der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds erforderlich wird und die Satzung keine so genannte Gleitklausel enthält, das heißt die Bestimmung, dass der Vorstand bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt bleibt – hier besteht regelmäßig keine Notwendigkeit einer Wieder- oder Nachwahl. Diese Klausel hindert ein Vorstandsmitglied aber nicht, sein Amt gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied wirksam niederzulegen.“

(Abdruck eines Beitrags vom 06.06.2020
mit freundlicher Genehmigung des Südkuriers Waldshut)